Rechtshilfeabkommen

Rechtshilfeabkommen
Rẹchts|hil|fe|ab|kom|men, das (Rechtsspr.): ein Rechtshilfe betreffendes Abkommen.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Inhaftiert — Die Haft bezeichnet den Freiheitsentzug (Art. 104 Abs. 2 GG) einer Person aufgrund einer richterlichen Anordnung (Haftbefehl). Sie dient der Rechtspflege (Justiz) und beginnt mit der Verhaftung. Sie greift in die Menschenrechte einer bestimmten… …   Deutsch Wikipedia

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